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Satzung des Vereins
„Ein Geschenk für Kinder“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Ein Geschenk für Kinder“ – im folgenden „Verein“ genannt –
Zweck des Vereins ist es, kranken Kindern, Kindern aus sozialschwachen Verhältnissen oder sonstig benachteiligte Kinder in jedweder Form zu unterstützen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. § 3 Selbstlosigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Die Aufnahme minderjähriger Mitglieder erfordert die schriftliche Einverständniserklärung der erziehungsberechtigten Person/en. Der Verein besteht aus Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. § 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe der/dem Antragssteller/in mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. § 6 Mitgliedsbeiträge Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind
§ 8 Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,b. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, c. Entlastung des Vorstands, d. (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, e. über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, f. die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage / 1 Monat vorher schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit der Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Tagesordnungspunkte zu umfassen: a. Bericht des Vorstandsb. Bericht des Kassenprüfers c. Entlastung des Vorstands d. Wahl des Vorstands e. Wahl von zwei Kassenprüfern f. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr g. Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen h. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. b. ein stellvertretender Vorsitzender c. ein Schatzmeister Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Der/die erste, der/die zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der ersten Vorsitzenden doppelt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend bestimmt |
NewsKonzert "Weihnachtswünsche" bringt 1.550,- € an Spenden 4.000,- € für Förderverein krebskranker Kinder Prümer Eisparty 2008 350,- Euro von Gewerbeverein und Prümer Wirtegemeinschaft
Ein Geschenk für Kinder Bertradastrasse 5 54595 Prüm Tel.: 06551-960370 Fax: 06551-960372 E-Mail: info (at) ein-geschenk-fuer-kinder.de |