Ein Geschenk für KinderEin Geschenk für Kinder
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Satzung


Satzung des Vereins

„Ein Geschenk für Kinder“

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Ein Geschenk für Kinder“ – im folgenden „Verein“ genannt –
Der Verein hat seinen Sitz in 54595 Prüm und ist ein nicht eingetragener Verein.
Er ist Verein im Sinne des § 21 BGB.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, kranken Kindern, Kindern aus sozialschwachen Verhältnissen oder sonstig benachteiligte Kinder in jedweder Form zu unterstützen.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch bspw.:

  • „Weihnachtsbaumaktionen“
  • ganzjährige Geburtstagsaktionen
  • die finanzielle und/oder materielle Unterstützung medizinischer, naturheilkundlicher oder sonstiger Verfahren zur Heilung oder zumindest zur Verbesserung des geistigen und/oder körperlichen Zustandes kranker Kinder; dies kann in Form von bspw. Spenden an Forschung und Wissenschaft, an Krankenhäuser oder durch die Finanzierung Erfolg versprechender Operationen oder Therapien erfolgen
  • eine Internetplattform, über die der Verein bekannt gemacht, Mitglieder angeworben und Spenden gesammelt werden sollen
  • zusätzliche Hilfsaktionen, die von der Mitgliedersammlung oder vom Vorstand vorgeschlagen und mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen werden
Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Aufnahme minderjähriger Mitglieder erfordert die schriftliche Einverständniserklärung der erziehungsberechtigten Person/en.

Der Verein besteht aus Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss  der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe der/dem Antragssteller/in mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
Über die Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.       die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
b.       Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c.       Entlastung des Vorstands,
d.       (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
e.       über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
f.         die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage / 1 Monat vorher schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit der Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Tagesordnungspunkte zu umfassen:

a.       Bericht des Vorstands
b.       Bericht des Kassenprüfers
c.       Entlastung des Vorstands
d.       Wahl des Vorstands
e.       Wahl von zwei Kassenprüfern
f.         Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr
g.       Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
h.       Beschlussfassung über vorliegende Anträge


Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitglieder-versammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.´

§ 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a.       ein Vorsitzender
b.       ein stellvertretender Vorsitzender
c.       ein Schatzmeister

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Der/die erste, der/die zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der ersten Vorsitzenden doppelt.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in gemäß § 30 BGB zu bestellen. Dieser Geschäftsführer kann auch aus den Reihen des Vorstands kommen.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an
“Hilfsgruppe Eifel – Hilfe für krebskranke Kinder e.V.“
der / die / das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend bestimmt

§ 13 Schiedsvertrag

Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.


Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründerversammlung am 06. Juli 2007 beschlossen.



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